Informationsmaterial und Flyer

Empfang

Unser Empfang ist von montags bis freitags von 09:00-18:00 Uhr sowie am Wochenende von 12:00-18:00 Uhr besetzt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gern weiter.

Zögern Sie bitte nicht, Ihre Wünsche zu äußern beziehungsweise mögliche Fragen oder auch Beschwerden vorzubringen. Wir werden Ihre Anliegen unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterleiten.

Ihre Entlassung aus der St. Agatha Fachklinik für Seelische Gesundheit

Nach Abschluss der Behandlung in der Fachklinik erfolgt die Entlassung. Oftmals besteht jedoch auch über den Aufenthalt hinaus ein Unterstützungsbedarf.

Seit 2017 haben alle gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten aus voll- und teilstationären Behandlungen einen Anspruch auf ein Entlassmanagement entsprechend der Vorgaben des § 39 Abs. 1a SGB V. Bereits bei der (teil-)stationären Aufnahme erhalten Sie dazu eine schriftliche Information.

Damit wir Ihre Entlassungsvorbereitung bereits frühzeitig einleiten können, wird Ihnen mit Übergabe Ihrer Aufnahmeunterlagen zudem eine schriftliche Einwilligungserklärung in das Entlassmanagement ausgehändigt. Diese Einwilligung erfolgt freiwillig und kann jederzeit von Ihnen wiederrufen werden.

  • Information und Einwilligung in das Entlassmanagement bei gesetzlich Versicherten

    Im Rahmen des Entlassungsmanagement werden Unterstützungsbedarfe im Anschluss an die Krankenhausbehandlung ermittelt und in enger Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihren Vertrauenspersonen entsprechende Hilfen organisiert. Hierzu zählen z. B. Leistungen der Pflegeversicherung, häusliche Krankenpflege oder die Verordnung von Hilfsmitteln.

    Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Ohne eine schriftliche Einwilligungserklärung in das Entlassmanagement können wir jedoch nicht tätig werden.

Unsere Wahlleistungen

Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet (§ 17 KHEntgG):

  • Ärztliche Leistungen:

    Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistungen „ärztliche Leistungen“ kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet.

    Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach § 6a Abs. 1 GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 %. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Klinikums oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird.

    Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter (§ 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ/GOZ) erbracht:

  • Wahlleistung Unterkunft

    Die Gesamtkosten für die Unterbringung werden aus den Kosten pro Berechnungstag gebildet. Berechnungstag in diesem Sinne ist der Tag der Aufnahme zuzüglich jedes weiteren Aufenthaltstages inklusive des Entlasstags. Die aktuellen Tarife nach Bundespflegesatzverordnung (BPflV) werden Ihnen bei Aufnahme ausgehändigt.

Flyer

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu unseren Behandlungsangeboten sowie zu bestimmten Krankheitsbildern und deren Behandlung.