Wir beantworten gerne Ihre Fragen!

  • Was versteht man unter Kurzzeitpflege?

    Unter Kurzzeitpflege ist die zeitlich begrenzte, also nur vorübergehende vollstationäre Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen in einer Pflegeeinrichtung zu verstehen. Unsere Einrichtung, mit Anbindung an die St. Agatha Fachklinik für Seelische Gesundheit, bietet ausschließlich 20 Kurzzeitpflegeplätze an.

  • Wann ist ein Aufenthalt in der Kurzzeitpflege sinnvoll?

    Ist die Pflege für einen vorübergehenden Zeitraum im häuslichen Bereich nicht möglich, kann der Pflegebedürftige in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden.
    Für den Bedarf an Kurzzeitpflege kann es unterschiedliche Gründe geben:

    • Zur Entlastung pflegender Angehöriger bei Überforderung, Urlaub, Kur, Erkrankung der Hauptpflegeperson,
    • Zur Krisenintervention bei kurzfristiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen und Überforderung der Hauptpflegeperson,
    • Als Krankenhausnachsorge bedingt durch die soziale Situation (z.B. alleine lebend), Überforderung der Hauptpflegeperson, zur Mobilisierung und Rehabilitation,
    • Zur Abklärung, ob eine stationäre Versorgung auf Dauer erforderlich wird oder andere Lösungen möglich sind, wie z.B. ambulante Versorgung durch einen Pflegedienst und / oder Tagespflege,
    • Zur Überbrückung, bis ein geeigneter bzw. gewünschter Dauerpflegeplatz in einem Alten- oder Pflegeheim zur Verfügung steht.
  • Welche Formen an Kurzzeitpflege gibt es?

    Man unterscheidet zwischen:

    • Kurzzeitpflege (nach § 42, SGB XI)
    • Verhinderungspflege (nach § 39 SGB XI)
  • Wie wird ein Aufenthalt in der Kurzzeitpflege finanziert?

    Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Pflegekosten einer notwendigen Kurzzeitpflege (nach § 42, SGB XI) bis zu einem Betrag von max. 1.612,00 € jährlich. Sofern die ehrenamtliche Pflegeperson wegen Urlaub oder aus sonstigen Gründen an der Pflege gehindert ist und der Pflegebedürftige vor der ersten Verhinderung mindestens 12 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Pflegekosten einer notwendigen Verhinderungspflege (nach § 39, SGB XI) bis zu einem Betrag von noch einmal max. 1.612,00 € jährlich.

    Die Kosten der Unterkunft und Verpflegung trägt der Gast selber.

  • Wer übernimmt die ärztliche Versorgung?

    Grundsätzlich übernimmt der eigene Hausarzt die ärztliche Versorgung. Sollte das aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, übernimmt ein Arzt der Allgemeinmedizin aus Niehl die Versorgung. Eine zahnärztliche Versorgung durch einen Arzt aus Niehl ist auch möglich. Fachärztliche Versorgung wird im Notfall auch von uns organisiert.

  • Welche Besuchszeiten gibt es in der Kurzzeitpflege?

    Generell sind in unserer Einrichtung keine festen Besuchszeiten festgelegt.

    Sollte es doch einmal Abweichungen oder Einschränkungen geben, werden diese gesondert mitgeteilt.

  • Wie sind die Essenszeiten?

    Frühstück:     7 – 10 Uhr
    Mittagessen:  ca.12 Uhr
    Kaffeetrinken: ca. 14 Uhr
    Abendessen:  ca. 18:00 Uhr

    Die Mahlzeiten werden in einem Gemeinschaftsraum eingenommen. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, diese im Zimmer einzunehmen.

Weiter Rückfragen beantworten wir Ihnen gerne via E-Mail oder telefonisch. Wenden Sie sich dafür bitte an unsere Heimleitung.